Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Eine in einem vorbereitenden Schriftsatz "erklärte" Klagsausdehnung wird erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung, aber nicht rückwirkend mit dem Einlangen desselben bei Gericht wirksam, auch wenn der Beklagte der Klagsausdehnung (hier durch Einlassen auf die Verhandlung über das erweiterte Begehren) zustimmt (unter Ablehnung von SZ 35/68 und 4 Ob 304/71 bei Verwertung von 6 Ob 118/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021