Norm
EheG §49Rechtssatz
Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des verletzten Ehegatten, sondern darauf an, ob die Pflichtverletzungen unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also auch zur Nachsicht bereiten Gatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022