- 1 Ob 51/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 51/71
Veröff: EvBl 1972/20 S 42
- 6 Ob 156/71
Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 156/71
nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insbesonders Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T1)
Beisatz: Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein. Es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beklagten in der Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werden. (T2)
- 1 Ob 102/72
Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 102/72
- 7 Ob 149/73
Entscheidungstext OGH 12.09.1973 7 Ob 149/73
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 509/74
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 509/74
Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte. (T3)
- 4 Ob 547/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 547/74
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 308/74
Entscheidungstext OGH 29.01.1975 5 Ob 308/74
nur T1; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T4)
Ablehnend; Beisatz: W. Schuster-Bonnott, JBl 1974,169 (Wiederholungsgefahr ist irrelvant; Ablehnung der ständigen Rechtsprechung). (T5)
Vgl jedoch; Beisatz: W. Jelinke, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974,125: (Bedachtnahme auf Wiederholungsgefahr nötig; gehört aber zur privatrechtl. Klagbarkeit, nicht zum prozess. Rechtsschutzbed.) (T6)
- 5 Ob 41/75
Vgl auch; Beisatz: Ablehnung der Auffassung Schuster-Bonnotts; Wiederholungsgefahr ist Fall der Klagbarkeit, nicht des Rechtsschutzbedürfnisses. (T7)
Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484
- 6 Ob 112/75
Entscheidungstext OGH 25.09.1975 6 Ob 112/75
nur T1; Beisatz: Die in der Vergangenheit liegende Verletzung der Unterlassungspflicht hat nur eine mittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, was nach den Umständen des Einzelfalles abzuschätzen ist. Wiederholungsgefahr, wenn der Sachverhalt die objektive Annahme rechtfertigt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers auch in Zukunft rechtswidrig betreten wird. Ab l der Meinung Schuster-Bonnotts. (T8)
- 1 Ob 712/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 712/76
Auch; nur T1; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gg. Miteigentümer. (T9)
- 4 Ob 387/76
Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,77
- 7 Ob 518/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 518/77
Auch; nur T1; Beisatz: Bereits erfolgte Vertragsverletzung rechtfertigt Annahme des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses. (T10)
- 7 Ob 527/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 527/77
nur T1
- 8 Ob 502/78
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 Ob 502/78
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8
- 1 Ob 672/78
Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 672/78
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 754/78
nur T1; nur T4
- 4 Ob 322/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 322/79
nur T1
- 7 Ob 650/79
Beis wie T3; Veröff: SZ 52/99
- 5 Ob 626/79
Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 626/79
nur T1
- 3 Ob 590/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1980 3 Ob 590/79
nur T1
- 3 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
nur T1; Beis wie T2; Veröff: GesRZ 1981,106
- 4 Ob 377/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 377/80
Auch; nur T1
- 5 Ob 774/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 774/80
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ansicht, die Wiederholungsgefahr werde nur durch ein Anerkenntnis beseitigt, kann nicht geteilt werden. Dies würde jede Prüfung dieses Elements der Klagbarkeit des Unterlassungsanspruches ausschalten. (T11)
Veröff: MietSlg 33630
- 1 Ob 701/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 701/81
Vgl; nur T1; Beisatz: Prüfung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. (T12)
- 6 Ob 669/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 669/81
Vgl auch; Beis wie T10
- 3 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 579/82
Ähnlich; Beisatz: Hat der Beklagte den Kläger bei der Ausübung des diesem vertraglich zustehenden Servitutsrechtes gestört, ist die Klageführung ungeachtet der Prozesserklärung des Beklagten, er bestreite das - verbücherte - Recht des Klägers gar nicht, berechtigt. (T13)
- 5 Ob 760/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 5 Ob 760/82
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T14)
- 5 Ob 658/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 658/83
nur T1; Veröff: MietSlg 35191 = MietSlg 35768 (23)
- 7 Ob 719/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 719/83
Auch; nur T4; Beis wie T14
- 2 Ob 514/87
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12
Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338
- 1 Ob 227/97g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T15)
- 4 Ob 272/99z
Vgl; Beis wie T14
- 1 Ob 47/00v
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Gleiches muss für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind. (T16)
Veröff: SZ 73/57
- 7 Ob 299/00x
nur T1; Veröff: SZ 74/129
- 1 Ob 278/01s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt entweder aktuelle Gefährdung oder, wenn ein Eingriff schon stattfand, Wiederholungsgefahr voraus. (T17)
- 1 Ob 304/01i
Auch; Beisatz: Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht. Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. (T18)
Beisatz: Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, das unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann. (T19)
Veröff: SZ 2002/86
- 7 Ob 251/03t
auch; nur T1; Beisatz: Wiederholungsgefahr wird in der Regel dann verneint, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt und dadurch die Unterlassungspflicht erfüllt wurde. (T20)
Veröff: SZ 2003/143
- 4 Ob 84/03m
Vgl; Beisatz: Hier: Auf einer Vertragsverletzung beruhender Unterlassungsanspruch. (T21)
Beisatz: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig. (T22)
Beis wie T14
- 4 Ob 26/05k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23)
- 7 Ob 81/05w
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 84/05d
Ähnlich; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T24)
- 1 Ob 28/06h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14
- 6 Ob 172/07y
Vgl; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. (T25)
Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zwischen zwei Grundstücken. (T26)
- 10 Ob 85/07h
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14
- 9 Ob 78/07x
nur T1
- 6 Ob 27/09b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach
§ 364 Abs 2 ABGB. (T27)
- 4 Ob 36/09m
Vgl auch
- 8 Ob 66/09b
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, stellt eine Auslegung auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO umfasst. (T28)
- 1 Ob 147/11s
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T21
- 9 ObA 56/11t
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
Vgl auch; Beis wie T22
- 6 Ob 38/13a
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Auch; nur T1
- 5 Ob 149/14v
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 149/14v
Vgl auch; Beis wie T14
- 8 ObA 60/15d
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 60/15d
Auch
- 9 Ob 40/15w
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w
Auch; nur T25
- 6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Auch; Beis wie T24 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T30)
- 6 Ob 9/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 9/17t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22
-