Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018