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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art15 Abs9Leitsatz
Verfassungswidriger Eingriff ins Eigentumsrecht der Jagdgenossendurch eine Regelung im Niederösterreichischen Jagdgesetz betreffendden Verfall nicht behobener Anteile am Jagdpachtschilling zugunstender Gemeindekassa; keine Notwendigkeit eines solchen Eingriffs imHinblick auf das Gebot des allgemeinen BestenSpruch
In §37 Abs5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. Nr. 6500-0, wird der zweite Satz als verfassungswidrig aufgehoben. In §37 Abs5 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt Nr. 6500-0, wird der zweite Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 stellte das Landesgerichts St. Pölten den auf Art140 Abs1 B-VG (iVm Art89 Abs2 B-VG) gestützten Antrag, "§37 Abs5 zweiter Satz des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl 6500 idgF" als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 stellte das Landesgerichts St. Pölten den auf Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) gestützten Antrag, "§37 Abs5 zweiter Satz des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500 idgF" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte den Fruchtgenuss an einer zum Genossenschaftsjagdgebiet Kasten gehörenden Liegenschaft. Mit mehreren an den Obmann des Jagdausschusses und die Gemeinde Kasten gerichteten Schreiben beantragte er die Bekanntgabe und Überweisung der Jagdpachtschillinge für die Jahre 2000 bis 2003. Dieses Begehren wurde mit Schreiben der Gemeinde Kasten vom 24. Juni 2003 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich beim Jagdpachtschilling um eine Holschuld handle, die der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Erlagscheines nicht in geeigneter Form zeitgerecht "angenommen" habe, weshalb dieser Anspruch zugunsten der Gemeindekasse verfallen sei.
2.2. Daraufhin machte die Verlassenschaft des mittlerweile verstorbenen Rechtsvorgängers des Klägers diesen Anspruch mittels Klage gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005, VfSlg. 17.533, wies der Verfassungsgerichtshof die Klage als unzulässig zurück, da die klagende Partei den von ihr behaupteten Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könne.
2.3. Mit einer beim Bezirksgericht Neulengbach eingebrachten Klage begehrte der Kläger (als Erbe) in der Folge von der Gemeinde Kasten als Erst- und von der Jagdgenossenschaft Kasten als Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand die Zahlung des auf die gegenständliche Liegenschaft entfallenden Jagdpachtschillings für die Jahre 2002 bis 2005 in der Höhe von insgesamt € 768,28 sA. Mit mehreren Schreiben sei um die Ausfolgung des Jagdpachtschillings ersucht worden; der Obmann des Jagdausschusses sei dem jedoch nicht nachgekommen. Der Jagdpachtschilling sei zugunsten der Gemeinde Kasten als verfallen betrachtet und einbehalten worden. Die Gemeinde habe die Überweisung des Jagdpachtschillings ebenfalls abgelehnt.
2.4. Das Landesgericht St. Pölten stellt aus Anlass der Entscheidung über die in diesem Rechtsstreit erhobene Berufung des Klägers nunmehr den Antrag, die im Spruch genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
2.5. Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine als Äußerung bezeichnete Gegenschrift erstattet. Die im Ausgangsverfahren beklagten Parteien, die Gemeinde Kasten und die Jagdgenossenschaft Kasten, erstatteten als beteiligte Parteien eine gemeinsame Äußerung, in der sie die angefochtene Bestimmung verteidigen und beantragen, diese nicht aufzuheben und ihnen die Kosten zuzusprechen. Auch der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich als beteiligte Partei des Gesetzesprüfungsverfahrens in einem Schriftsatz geäußert, worin er den Bedenken und dem Antrag des Landesgerichtes St. Pölten beitritt.
3. Gemäß §18 Abs1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-21, bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören, eine Jagdgenossenschaft. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses (§18 Abs2 NÖ JG). Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling (§18 Abs3 NÖ JG). Zur Ausübung des Jagdrechts berechtigt ist in Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft (§5 Abs1 und 2 NÖ JG). Die Genossenschaftsjagd ist entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung zu verpachten (§25 Abs1 NÖ JG). Gemäß §35 Abs1 NÖ JG ist der Pachtschilling "bei der Gemeinde zu erlegen". 3. Gemäß §18 Abs1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500-21, bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören, eine Jagdgenossenschaft. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses (§18 Abs2 NÖ JG). Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling (§18 Abs3 NÖ JG). Zur Ausübung des Jagdrechts berechtigt ist in Genossenschaftsjagdgebieten die Jagdgenossenschaft (§5 Abs1 und 2 NÖ JG). Die Genossenschaftsjagd ist entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung zu verpachten (§25 Abs1 NÖ JG). Gemäß §35 Abs1 NÖ JG ist der Pachtschilling "bei der Gemeinde zu erlegen".
§37 NÖ JG regelt die Aufteilung des Pachtschillings (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Aufteilung des Pachtschillings
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Die Niederösterreichische Landesregierung bestreitet die Zulässigkeit des Antrages, weil das antragstellende Gericht die Aufhebung des §37 Abs5 zweiter Satz NÖ JG "idgF" beantragt habe. Da sich das Klagsbegehren aber auf die Jagdpachtschillinge für die Jahre 2002 bis 2005 beziehe, und das NÖ JG in dieser Zeit mehrfach novelliert worden sei, werde die zur Aufhebung begehrte Fassung des NÖ JG nicht eindeutig bezeichnet.
2. Der vorliegende Antrag bezeichnet die Gesetzesstelle, deren Aufhebung beantragt wird, als
"§37 Abs5 zweiter Satz des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl 6500 idgF" "§37 Abs5 zweiter Satz des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500 idgF"
und gibt diese Bestimmung, die seit der Stammfassung des NÖ JG, LGBl. 6500-0, unverändert in Geltung steht, überdies wörtlich wieder. Er hat damit die zur Aufhebung beantragte Bestimmung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet (vgl. VfSlg. 14.040/1995). Die Niederösterreichische Landesregierung behauptet auch gar nicht, dass die Gesetzesstelle durch irgendeine seit der Stammfassung erfolgte Novellierung anderer Bestimmungen des NÖ JG ihrem Inhalt nach implizit eine Veränderung erfahren hätte; eine solche ist auch dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar. und gibt diese Bestimmung, die seit der Stammfassung des NÖ JG, LGBl. 6500-0, unverändert in Geltung steht, überdies wörtlich wieder. Er hat damit die zur Aufhebung beantragte Bestimmung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet vergleiche VfSlg. 14.040/1995). Die Niederösterreichische Landesregierung behauptet auch gar nicht, dass die Gesetzesstelle durch irgendeine seit der Stammfassung erfolgte Novellierung anderer Bestimmungen des NÖ JG ihrem Inhalt nach implizit eine Veränderung erfahren hätte; eine solche ist auch dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.
3. Da auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, ist der Antrag zulässig.
B. In der Sache:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2. Das antragstellende Gericht hegt gegen die angefochtene Gesetzesstelle zum einen das Bedenken, dass sie die durch Art15 Abs9 B-VG gesteckte Kompetenz des Landesgesetzgebers überschreite und zum anderen gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsgrundrecht verstoße.
2.1. Hinsichtlich des strittigen Anspruchs führt das antragstellende Gericht aus, dass es sich
"bei der Behebung und Ausfolgung des Jagdpachtschillings um eine Holschuld handelt. Eine Holschuld stellt nach der Lehre eine Leistung dar, die sich der Gläubiger (hier: der Grundeigentümer oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter) beim Schuldner (hier: der Jagdausschussobmann oder sein Vertreter) holen muss. Dieser braucht die Leistung nur zur Abholung durch den Gläubiger bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort fallen am Ort des Schuldners (Auszahlungsort und -zeit gemäß Kundmachung nach §37 Abs5 NÖ JG) zusammen. Nach den Regelungen des NÖ JG ist eine Ausfolgung des Jagdpachtschillings grundsätzlich nur in bar vorgesehen, sofern der Grundeigentümer ein diesbezügliches Ersuchen innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses stellt. Ist der zustehende Anteil am Jagdpachtschilling nicht ausgefolgt worden, weil kein diesbezügliches Begehren vorliegt oder dieses Begehren den Anforderungen an die Erfüllung der Holschuld nicht entspricht, so gilt er als nicht behoben. Eine amtswegige oder auf Ersuchen eines Grundeigentümers erfolgende Überbringung oder Überweisung des Jagdpachtschillings entspricht nicht der jagdgesetzlichen Regelung. Auf eine derartige Vorgangsweise besteht kein Rechtsanspruch. Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass im Falle eines Rechtsanspruches auf Überweisung für einen Verfall zugunsten der Gemeindekassa eigentlich kein Raum mehr bliebe."
2.2. Seine verfassungsrechtlichen Bedenken legt das antragstellende Gericht wie folgt dar:
"a) Zur Kompetenzwidrigkeit:
Nach Art15 Abs9 B-VG sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
Der Berufungswerber hat seine diesbezüglichen Bedenken wie folgt formuliert:
'Nach der Rechtsprechung stellt die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei einen Gegenstand staatlicher Regelung dar, der gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung fällt (VfSlg 5351, 6209).
Ebenso stellt die Regelung über die Verteilung des sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Reinerlöses eine unter 'Zivilrechtswesen' fallende Maßnahme dar, die zur Regelung des Gegenstandes der Genossenschaftsjagd 'erforderlich', und zwar 'unerlässlich' im Sinne der Auslegung des Art15 Abs9 B-VG durch den VfGH ist (Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht3, Art15, E. 30).
Voraussetzung der Inanspruchnahme der Kompetenz des Landesgesetzgebers gemäß Art15 Abs9 B-VG ist, dass die Regelung zur Jagdausübung erforderlich ist und ein rechtstechnischer Zusammenhang zwischen der zivilrechtlichen Bestimmung und der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung besteht.
Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis der Länder zur Erlassung von zivilrechtlichen Bestimmungen nur dann gegeben, wenn diese Bestimmungen mit den Hauptmaterien in einer derart engen Verbindung stehen, dass das Land ohne sie die ihm in der Hauptmaterie eingeräumte Zuständigkeit nicht erfüllen könnte.
Im vorliegenden Fall ist der Landesgesetzgeber nach Art15 Abs9 B-VG zwar befugt, eine Regelung über die Festsetzung des Jagdpachtschillings sowie dessen Ausfolgung an die Grundeigentümer zu treffen, da derartige Bestimmungen wohl unstrittig in einem rechtstechnischen Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Jagdmaterie stehen. Eine Bestimmung wie die gegenständliche, wonach Anteilbeiträge, die binnen einer kalendermäßig festzusetzenden und kundzumachenden Frist von vier Wochen nicht behoben werden, zugunsten der Gemeindekassa verfallen, ist aber keinesfalls erforderlich oder gar unerlässlich, um die mit der Hauptmaterie eingeräumte Zuständigkeit zu erfüllen.
Im Gegenteil: Es lässt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden, dass eine solche Regelung im Sinne des Art15 Abs9 B-VG zur Regelung der Hauptmaterie 'Jagdrecht' überhaupt erforderlich wäre.
Wie eingangs bereits festgestellt - und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unstrittig - ist das Jagdrecht ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht, dessen Ausübung durch die Landesgesetze geregelt werden kann. Diese landesrechtliche Kompetenz geht bei verfassungsmäßiger Auslegung der Kompetenzbestimmungen des B-VG aber keinesfalls so weit, dass nicht zeitgerecht behobene Jagdpachtschillinge für verfallen erklärt werden können.'
Das Berufungsgericht tritt diesen Bedenken bei.
b) Zur Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechtes:
Art 5 StGG sowie Art1 des 1. ZProtMRK enthalten eine verfassungsrechtliche Verankerung der Unverletzlichkeit des Eigentums. Der Gesetzgeber darf demnach in das Eigentumsrecht nur zum 'allgemeinen Besten' eingreifen. Artikel 5, StGG sowie Art1 des 1. ZProtMRK enthalten eine verfassungsrechtliche Verankerung der Unverletzlichkeit des Eigentums. Der Gesetzgeber darf demnach in das Eigentumsrecht nur zum 'allgemeinen Besten' eingreifen.
Die in §37 Abs5 NÖ JG normierte Verfallsbestimmung führt im Ergebnis dazu, dass der dem Grundeigentümer zustehende privatrechtliche Anspruch auf Ausfolgung anteiligen Jagdpachtschillings (gegenüber der Genossenschaft) nach Fristablauf auf die Gemeinde übertragen (Legalzession) und zugleich im Wege der Vereinnahmung zugunsten der Gemeindekassa getilgt wird. Es geht hier also nicht um eine Präklusionsregelung, die bloß im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner zu einem Anspruchsverlust führt, sondern vielmehr um eine kurzfristig eintretende Legalzession mit Enteignungscharakter.
Dazu hat der Berufungswerber folgende Bedenken formuliert:
'Mit der Bestimmung des §37 Abs5 zweiter Satz NÖ JG wird der mir zustehende Jagdpachtschilling für verfallen erklärt, wenn er nicht binnen 14 Tagen [gemeint wohl: vier Wochen] - nach der Rechtsauffassung des Amtes der NÖ Landesregierung - persönlich behoben wird.
Eine derartige Bestimmung stellt eine Enteignung dar, die verfassungsrechtlich nur dann erlaubt wäre, wenn und so weit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Dafür muss ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Außerdem muss das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.
Darüber hinaus ist die angefochtene Bestimmung ('behoben wird') unbestimmt. Folgt man der Rechtsansicht des Landes Niederösterreich, wäre der Jagdpachtschilling als Holschuld vom Gläubiger oder einem von ihm Bevollmächtigten beim Schuldner persönlich abzuholen, wobei die Auszahlung ausschließlich in bar vorgesehen sei. Ein derartig unbestimmter Gesetzesbegriff würde, folgte man der Rechtsansicht des Landes Niederösterreich, Willkür Tür und Tor öffnen.'
Das Berufungsgericht teilt diese Bedenken vor allem deshalb, weil das 'öffentliche Interesse' am gegenständlichen Eigentumsentzug weder an sich ersichtlich ist noch - wenn man es bejahen wollte - in verhältnismäßiger Weise befriedigt würde. Da die Regelung nur jene Grundeigentümer betrifft, die den anteiligen Jagdpachtschilling nicht rechtzeitig durch Abholung geltend machen, und da der Gesetzgeber somit durchaus den Fall einkalkuliert, dass sämtliche Grundeigentümer (oder zumindest sämtliche in einer Gemeinde) ihre Ansprüche gesetzeskonform wahrnehmen, bleibt es ohne weiteres möglich und wird auch in Kauf genommen, dass für einzelne oder gar für alle Gemeinden keinerlei Beträge aus den Jagdpachtschillingen abfallen. Diese Konsequenz demonstriert allerdings nach Auffassung des Berufungsgerichtes, dass in Wahrheit gar kein nachvollziehbares Enteignungsinteresse besteht. Sollte man demgegenüber ein öffentliches Interesse bejahen, weil die Gemeinde gemäß §35 Abs1 NÖ JG die Stelle ist, bei der der Pachtschilling zu erlegen ist und die mit diversen Jagdangelegenheiten betraut ist, die auch entsprechende Kosten verursachen (so die Rechtsauffassung des Amtes der NÖ Landesregierung ...), so müsste eine diesen Bedarf deckende gesetzliche Regelung so beschaffen sein, dass alle Beteiligten gleichermaßen ihren Beitrag leisten müssen und nicht bloß jene einzelnen Grundeigentümer, die - nach der Art eines Zufallsprinzips - bei der Eintreibung ihrer Forderungen nachlässig sind."
3. Die Niederösterreichische Landesregierung verteidigt die angegriffene Gesetzesstelle in ihrer Gegenschrift wie folgt:
"Das antragstellende Gericht vertritt die Rechtsansicht, dass diese Regelung kompetenzwidrig sei. Sie könne nicht auf Art15 Abs9 B-VG gestützt werden, weil sie zur Regelung der Hauptmaterie 'Jagdrecht' überhaupt nicht erforderlich sei.
Gemäß Art15 Abs9 B-VG sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen[.]
Eine Kompetenzwidrigkeit des §37 Abs5 letzter Satz des NÖ Jagdgesetzes 1974 im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich an sich um eine zivilrechtliche Bestimmung handelt, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber gemäß Art10 Abs1 Z. 6 B-VG befugt wäre. Eine Kompetenzwidrigkeit des §37 Abs5 letzter Satz des NÖ Jagdgesetzes 1974 im Hinblick auf Art15 Abs9 B-VG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich an sich um eine zivilrechtliche Bestimmung handelt, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber gemäß Art10 Abs1 Ziffer 6, B-VG befugt wäre.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3121/1956) gehören zum Zivilrechtswesen alle jene Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozess- und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Dieser in diesem Sinn materiell definierte Begriff des Zivilrechtswesens wird allerdings nicht, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis (VfSlg. 2658/1954) hervorgehoben hat, durch die Summe der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenztatbestände des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozess- und exekutionsrechtlichen Inhalts erschöpft. Auch neue Regelungen sind ihm zuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivil-, Prozess- und Exekutionsrecht angehören. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 3121/1956) gehören zum Zivilrechtswesen alle jene Materien, die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozess- und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Dieser in diesem Sinn materiell definierte Begriff des Zivilrechtswesens wird allerdings nicht, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis (VfSlg. 2658/1954) hervorgehoben hat, durch die Summe der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenztatbestände des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozess- und exekutionsrechtlichen Inhalts erschöpft. Auch neue Regelungen sind ihm zuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivil-, Prozess- und Exekutionsrecht angehören.
Der Verfassungsgerichtshof benutzt die historisch-systematische Interpretationsmethode auch dazu, bestimmte zivilrechtliche Regelungen aus dem Begriff 'Zivilrechtswesen' auszuklammern, weil sie ihrer historischen Bedeutung nach stets unter anderen Kompetenzbegriffen mit verstanden wurden (vgl. VfSlg. 9580/1982). Der Verfassungsgerichtshof benutzt die historisch-systematische Interpretationsmethode auch dazu, bestimmte zivilrechtliche Regelungen aus dem Begriff 'Zivilrechtswesen' auszuklammern, weil sie ihrer historischen Bedeutung nach stets unter anderen Kompetenzbegriffen mit verstanden wurden vergleiche VfSlg. 9580/1982).
Zu diesem Zweck können Landeskompetenzen - was an sich dem föderalistischen Sinn der Generalklausel der Landeskompetenzen widersprechen würde - als historisch abgeschlossene 'Kompetenztatbestände' aufgefasst werden, welche nach der Versteinerungstheorie danach zu untersuchen sind, ob bei Inkrafttreten der Kompetenztatbestände vergleichbare Regelungen im betreffenden Rechtsgebiet bestanden haben (vgl. Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Band 40, S. 27). Zu diesem Zweck können Landeskompetenzen - was an sich dem föderalistischen Sinn der Generalklausel der Landeskompetenzen widersprechen würde - als historisch abgeschlossene 'Kompetenztatbestände' aufgefasst werden, welche nach der Versteinerungstheorie danach zu untersuchen sind, ob bei Inkrafttreten der Kompetenztatbestände vergleichbare Regelungen im betreffenden Rechtsgebiet bestanden haben vergleiche Pernthaler, Zivilrechtswesen und Landeskompetenzen, Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung, Band 40, S. 27).
Nimmt man daher eine historisch-systematische Interpretation der Landeskompetenz 'Jagdwesen' vor, gelangt man zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Kompetenztatbestände dem §37 Abs5 des NÖ Jagdgesetzes 1974 vergleichbare Regelungen bestanden haben.
§38 Abs3 des NÖ Jagdgesetzes vom 22. November 1901, LGBl. Nr. 42/1902 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1925, LGBl. Nr. 92/1925, lautete: §38 Abs3 des NÖ Jagdgesetzes vom 22. November 1901, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1902, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1925, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1925,, lautete:
'Innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erlage des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuß durch Anschlag am Gemeindeamte kundzumachen, daß die einzelnen Mitglieder der Jagdgenossenschaft die auf sie nach dem zugrunde gelegten Maßstabe (Absatz 2) entfallenden Antheile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von vier Wochen und im Falle einer Beschwerde (Absatz 6) binnen vier Wochen nach Rechtskraft der bezüglichen Entscheidung - bei sonstigem Verfalle zugunsten der Gemeindecasse - beheben können.'
Diese historisch-systematische Kompetenzauslegung führt zu dem Ergebnis, dass im Versteinerungszeitpunkt die Landeskompetenz 'Jagdwesen' eine dem §37 Abs5 NÖ Jagdgesetz 1974 vergleichbare Verfallsregelung umfasste und daher eine derartige Regelung nicht unter den Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' fällt.
Somit stellt sich die Frage der Verfassungskonformität im Lichte des Art15 Abs9 B-VG in diesem Fall nicht.
Das antragstellende Gericht sieht eine weitere Verfassungswidrigkeit des §37 Abs5 zweiter Satz des NÖ Jagdgesetzes 1974 darin, dass dieser das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht verletze.
Gemäß Art5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes alle vermögensweiten Privatrechte sind.
Es wird zwischen Enteignungen einerseits sowie Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen andererseits unterschieden.
Wird eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder gemeinnützige Unternehmung übertragen oder werden daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet, spricht der Verfassungsgerichtshof von einer Enteignung (vgl. Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, StGG, Art5, Rz. 29). Wird eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder gemeinnützige Unternehmung übertragen oder werden daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet, spricht der Verfassungsgerichtshof von einer Enteignung vergleiche Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, StGG, Art5, Rz. 29).
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt; es muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Nur dann liegt eine Notwendigkeit im oben umschriebenen Sinn vor (vgl. z.B. VfSlg. 3666/1959). Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt; es muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Nur dann liegt eine Notwendigkeit im oben umschriebenen Sinn vor vergleiche z.B. VfSlg. 3666/1959).
Das antragstellende Gericht sieht weder ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Eigentumsentzug noch eine Befriedigung desselben in verhältnismäßiger Weise.
Das öffentliche Interesse beim vorliegenden Eingriff in das Eigentum des einzelnen Jagdgenossen wird in einer einfachen und Kosten sparenden Vermögensverwaltung der im Allgemeininteresse gebildeten Zwangsgemeinschaft 'Jagdgenossenschaft' gesehen.
Der Landesgesetzgeber hat das Verfahren zur Aufteilung des Pachtschillings dementsprechend rasch sowie möglichst unbürokratisch und damit Kosten sparend ausgestaltet. Der Jagdpachtschilling ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten jährlich innerhalb weniger Wochen auf die Jagdgenossen umzulegen.
Ein allfälliges Verfahren gegen die Feststellung der Anteile ist - da es vor Verwaltungsbehörden stattfindet - sowohl für den Jagdgenossen als auch für die Jagdgenossenschaft Kosten sparend.
Der Zielsetzung einer einfachen und Kosten sparenden Vermögensverwaltung der Jagdgenossenschaft würde eine lange Verfallsfrist bzw. Verjährungsfrist in §37 Abs5 zweiter Satz des NÖ Jagdgesetzes 1974 widersprechen.
Könnte nämlich der einzelne Jagdgenosse seinen Anteilbetrag längerfristig beheben, wäre eine Verwaltung dieses Anteilbetrages über einen längeren Zeitraum notwendig, womit eine aufwändigere Vermögensverwaltung durch ehrenamtlich tätige Organwalter verbunden wäre und die Kosten für die laufende Verwaltung der Jagdgenossenschaft steigen würden. Dies würde wiederum alle Jagdgenossen belasten, deren Anteil am Pachtschilling sich entsprechend verringern würde.
Die Regelung wird auch als verhältnismäßiger Engriff in die Rechte des einzelnen im Interesse der Allgemeinheit gesehen, weil jener durchaus die Möglichkeit hätte, innerhalb einer angemessenen Frist, die auch im Lichte des 'Vorverfahrens' zur Bestimmung der Anteile gemäß §37 Abs3 des NÖ Jagdgesetzes 1974 zu sehen ist, seine Eigentumsrechte zu wahren.
Dem Argument des antragstellenden Gerichtes, dass einzelne Grundeigentümer, die bei der Eintreibung ihrer Forderungen nachlässig sind, nach dem Zufallsprinzip benachteiligt werden, kann unter Hinweis auf §2 ABGB nicht gefolgt werden, zumal die Regelung des §37 Abs5 zweiter Satz des NÖ Jagdgesetzes 1974 keine Zufallskomponente beinhaltet.
Letztlich wird angemerkt, dass das antragstellende Gericht offenbar die Bedenken der klagenden Partei hinsichtlich der Unbestimmtheit der angefochtenen Regelung nicht teilt, weil es diese Bedenken nicht aufgreift.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die bloß aufgestellte Behauptung, dass Gesetzesbestimmungen als nicht ausreichend determiniert im Sinne des Art18 Abs1 B-VG zu beurteilen seien, die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend im Sinne des §62 des Verfassungsgerichthofgesetzes 1953 darlegt (vgl. VfSlg. 13392/1993). Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die bloß aufgestellte Behauptung, dass Gesetzesbestimmungen als nicht ausreichend determiniert im Sinne des Art18 Abs1 B-VG zu beurteilen seien, die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend im Sinne des §62 des Verfassungsgerichthofgesetzes 1953 darlegt vergleiche VfSlg. 13392/1993).
Im Übrigen wird das Wort 'beheben' als in der österreichischen Sprache dafür hinreichend belegt erachtet, dass Geld von einer kreditverwaltenden Stelle abgeholt wird und damit eine Holschuld vorliegt."
4. Die Gemeinde Kasten und die Jagdgenossenschaft Kasten bringen in ihrer Äußerung vor, die Ausgestaltung der Jagdpacht als Holschuld finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass
"Jagdgenossenschaften sich in der Regel aus einer Vielzahl von Kleinliegenschaften zusammensetzen[,] wobei oft nur sehr geringe Anteilsbeträge zur Auszahlung gelangen. In diesem Fall wäre eine Überweisung mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand im Vergleich zum Auszahl