RS OGH 1971/3/11 12Os36/71, 10Os3/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1971
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Norm

KAG §49
KAG §50
StGB §38

Rechtssatz

Die in Anhaltung nach dem § 49 KAG während eines gegen den Angehaltenen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens verbrachte Zeit ist auf eine später in diesem Strafverfahren verhängte Strafe nicht anzurechnen, soweit das Gericht eine über die Erfordernisse des § 49 KAG hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Angehaltenen nicht auf Grund strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen verfügt hat, mag auch die Anhaltung nebenbei Zwecken des strafgerichtlichen Verfahrens dienstbar gemacht worden sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/71
    Entscheidungstext OGH 11.03.1971 12 Os 36/71
    Veröff: EvBl 1972/13 S 15 = RZ 1971,101
  • 10 Os 3/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 3/77
    Vgl aber; Beisatz: Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftungsunterbrechungsgrund nicht angesehen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065922

Dokumentnummer

JJR_19710311_OGH0002_0120OS00036_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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