Norm
ZPO §182Rechtssatz
Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018