Norm
TilgG 1951 §3 Abs1Rechtssatz
Nach den §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 TilgG 1951 sind nur rechtskräftige Verurteilungen maßgebend. Ist ein Urteil noch innerhalb der Tilgungsfrist einer früheren Verurteilung (einer ablaufenden Zählperiode mehrerer Vorverurteilungen) gefällt, aber erst nach dem Verstreichen der Tilgungsfrist (der Zählperiode) rechtskräftig geworden, so bleibt es im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 TilgG 1951 außer Betracht und kann den Ablauf der Tilgungsfrist (der Zählperiode) nicht hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075944Dokumentnummer
JJR_19710315_OGH0002_0090OS00099_7000000_001