RS OGH 1971/3/15 Bkd31/70

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Veröffentlicht am 15.03.1971
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt sich zu derart raffinierten Täuschungshandlungen hat hinreißen lassen und Entwertungsspuren auf Briefmarken durch Radieren, Rasieren und in einzelnen Fällen durch Auseinanderscheiden der Briefmarken, die wieder zusammengeklebt wurden, zu beseitigen und zu verdecken trachtete, dann ist er auf Grund seiner Wesensart nicht für den Beruf eines Rechtsanwaltes geeignet (Streichung von der Liste, Verurteilung wegen Verbrechens des Betruges).

Entscheidungstexte

  • Bkd 31/70
    Entscheidungstext OGH 15.03.1971 Bkd 31/70
    Veröff: AnwBl 1974,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055962

Dokumentnummer

JJR_19710315_OGH0002_000BKD00031_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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