Norm
EO §391 IVBRechtssatz
Auch wenn der Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nur insofern Erfolg hatte, daß der gem § 391 EO festgesetzte Befreiungsbetrag herabgesetzt wurde, kann er die Rekursentscheidung in vollem Umfang mit Revisionsrekurs anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015