Norm
VersVG §6 ARechtssatz
Der Versicherungsnehmer begeht keine Obliegenheitsverletzung, wenn er davon absieht, einen ihm nicht zustehenden Anspruch gegen einen Dritten geltend zu machen oder über einen solchen Anspruch einen Musterprozeß zu führen.
Veröff: VersR 1971,534
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103644Dokumentnummer
JJR_19710317_AUSL000_0040ZR00029_7000000_001