Norm
VersVG §49 ffRechtssatz
Zinsverluste, entgangener Gewinn, Wertminderung oder ähnliches sind nicht immer ein mittelbarer Schaden im Sinne von § 5 I AVB für Eigenschadenversicherung sondern können im Einzelfall auch den alleinigen und unmittelbaren (primären) Schaden darstellen, wie etwa einem fahrlässigen Verjährenlassen von Zinsansprüchen. VersR 1971,534
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103691Dokumentnummer
JJR_19710317_AUSL000_0040ZR00029_7000000_002