Norm
WWG §25Rechtssatz
Dem im WWG vorgesehenen "Zweck" handelt zuwider, wer Fondsmittel in anderer Weise, als es das Gesetz oder ein darauf gegründeter Verwaltungsbescheid vorschreibt, verwendet, dh ihrer Bestimmung entzieht; strafrechtlich erfaßt und vertatbildlicht ist sie jedoch nur von einer gewissen Größenordnung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082914Dokumentnummer
JJR_19710323_OGH0002_0100OS00134_6900000_001