RS OGH 1971/3/24 5Ob57/71 (5Ob58/71), 3Ob77/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1971
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Norm

ABGB §1070
EO §331 F

Rechtssatz

Das Wiederkaufsrecht ist, solange eine einschlägige Erklärung noch nicht abgegeben wurde, ein höchstpersönliches Recht und nach bürgerlichem Recht nicht übertragbar. Die Unübertragbarkeit des Rechtes hat seine Unpfändbarkeit zur Folge. Eine dennoch stattfindende Pfändung geht ins Leere.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 57/71
    RZ 1971,124 = JBl 1971,569 = NZ 1973,100
  • 3 Ob 77/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
    Auch; nur: Das Wiederkaufsrecht ist, solange eine einschlägige Erklärung noch nicht abgegeben wurde, ein höchstpersönliches Recht und nach bürgerlichem Recht nicht übertragbar. (T1); Beisatz: Das Wiederkaufsrecht ist aktiv unvererblich, vererblich wären nur die Rechte, die aus einer bereits abgegebenen Wiederkaufserklärung entstanden sind. (T2); Beisatz: Die vertragliche Konstruktion, dass der Verkäufer und nach dessen Ableben sein Sohn die Kaufliegenschaft zurückkaufen kann, stellt eine Umgehung des gesetzlichen und nicht abdingbaren Verbots der Unvererblichkeit des Wiederkaufsrechts dar und ist daher nichtig im Sinne des §879 ABGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004325

Dokumentnummer

JJR_19710324_OGH0002_0050OB00057_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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