Norm
ABGB §1070Rechtssatz
Das Wiederkaufsrecht ist, solange eine einschlägige Erklärung noch nicht abgegeben wurde, ein höchstpersönliches Recht und nach bürgerlichem Recht nicht übertragbar. Die Unübertragbarkeit des Rechtes hat seine Unpfändbarkeit zur Folge. Eine dennoch stattfindende Pfändung geht ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004325Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0050OB00057_7100000_001