Norm
ABGB §1068Rechtssatz
Hängt die Entstehung des Anspruches von einer Erklärung des Berechtigten ab, dann beginnt die Verjährungsfrist mit der Abgabe der Erklärung zu laufen. Für das Wiederkaufsrecht gilt die dreißigjährige Verjährungszeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020136Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0050OB00057_7100000_002