RS OGH 1971/3/24 5Ob57/71 (5Ob58/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1971
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Norm

ABGB §1068
ABGB §1479

Rechtssatz

Hängt die Entstehung des Anspruches von einer Erklärung des Berechtigten ab, dann beginnt die Verjährungsfrist mit der Abgabe der Erklärung zu laufen. Für das Wiederkaufsrecht gilt die dreißigjährige Verjährungszeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 57/71
    Veröff: RZ 1971,124 = JBl 1971,569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020136

Dokumentnummer

JJR_19710324_OGH0002_0050OB00057_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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