Norm
ZPO §193 Abs2Rechtssatz
Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach § 193 Abs 2 ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit einem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO verstößt der Kläger daher nicht gegen das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018