RS OGH 1971/3/25 12Os14/71

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Veröffentlicht am 25.03.1971
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Norm

FinStrG §33

Rechtssatz

Für die Tatbestandmäßigkeit im Sinne des § 33 FinStrG spielt die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaften, von den Ausnahmefällen des § 10 Abs 2 GrEStG abgesehen, keine Rolle. Denn nach dem Abs 1 des § 10 GrEStG ist die Grunderwerbssteuer nicht vom objektiven Wert der Liegenschaft, sondern grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, die gemäß dem § 11 Abs 1 Z 1 des zit Gesetzes bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 12 Os 14/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086673

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0120OS00014_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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