Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Für die Tatbestandmäßigkeit im Sinne des § 33 FinStrG spielt die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaften, von den Ausnahmefällen des § 10 Abs 2 GrEStG abgesehen, keine Rolle. Denn nach dem Abs 1 des § 10 GrEStG ist die Grunderwerbssteuer nicht vom objektiven Wert der Liegenschaft, sondern grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, die gemäß dem § 11 Abs 1 Z 1 des zit Gesetzes bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086673Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0120OS00014_7100000_001