- 2 Ob 6/71
Veröff: SZ 44/39 = ZVR 1972/27 S 49
- 3 Ob 89/71
Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 89/71
Ähnlich; Beisatz: Nicht schon dann, wenn das Kind zur Ausübung eines Berufes fähig ist, sondern erst dann, wenn ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes geben (SZ 10/288). (T1)
- 3 Ob 110/83
Entscheidungstext OGH 07.09.1983 3 Ob 110/83
- 1 Ob 793/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
Veröff: ÖA 1984,68
- 3 Ob 30/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 30/84
- 1 Ob 604/85
- 3 Ob 1019/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 1019/86
Beisatz: Hier: Über Erreichen der Volljährigkeit hinaus. (T2)
- 2 Ob 503/87
Veröff: SZ 60/250
- 1 Ob 594/90
Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. (T3)
Veröff: ÖA 1991,78
- 1 Ob 627/90
Beis wie T3
- 8 Ob 504/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T4)
- 4 Ob 511/91
Auch; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/3 S 18
- 1 Ob 629/91
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 559/92
Beis wie T3
- 7 Ob 640/92
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 502/93
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen. (T5)
Veröff: ÖA 1994,25
- 1 Ob 506/93
Auch; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen. (T6)
- 2 Ob 516/94
- 1 Ob 626/93
Auch; Beisatz: Hier: Abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. (T7)
- 9 Ob 509/95
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 2064/96b
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2064/96b
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 2307/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 70/8
- 3 Ob 7/97v
Beis wie T4; Veröff: SZ 70/36
- 6 Ob 11/99g
Vgl auch
- 6 Ob 87/99h
Beis wie T4
- 1 Ob 88/08k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Unterhaltsberechtigter verliert den Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. (T8)
- 1 Ob 159/08a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 6 Ob 85/08f
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 226/09w
Beis wie T4
- 2 Ob 126/10h
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)
Beis wie T7; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T10)
Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ? generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ? Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11)
Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus? und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter? oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T12)
- 2 Ob 179/10b
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung. (T13)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 24/14s
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 24/14s
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T14)
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
Vgl auch
- 10 Ob 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; Beis ähnlich wie T14
- 7 Ob 99/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 99/15g
Auch
- 9 ObA 15/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 15/16w
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 73/16g
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 73/16g
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 20/17y
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 20/17y
Auch
- 3 Ob 222/17v
Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14
- 4 Ob 142/18p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 103/18k
Auch; Beis wie T4; Beis wie T14
- 1 Ob 49/21v
Vgl