Norm
ZinsenG §2Rechtssatz
Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen, insbesondere nicht aus dem Titel des Schadenersatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021