Norm
ABGB §613Rechtssatz
Eine Erbschafts- oder Eigentumsklage nach § 823 ABGB kann, wenn eine fideikommissarische Substitution gegeben war, auch noch der Nacherbe zumindest gegen denjenigen erheben, der die Substitutionsmasse als Erbe des Vorerben beansprucht, auch wenn der Nachlaß irrigerweise ohne Hinweis auf die verfügte Substitution eingeantwortet worden war. Für eine solche Klage ist eine Streitanmerkung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012547Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0010OB00067_7100000_001