Norm
ABGB §647Rechtssatz
Dem Legatar steht nur eine obligatorisches Klage auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten zu, nicht aber eine dingliche Klage gegen jeden Besitzer des vermachten Gegenstandes. Da eine Streitanmerkung die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmungen einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraussetzt, ist eine Streitanmerkung von Legatsansprüchen an einer verbücherten Liegenschaft nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012580Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0010OB00067_7100000_002