RS OGH 1971/3/29 Bkd4/71

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Veröffentlicht am 29.03.1971
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt ein Schriftstück über einen im Gesetz genau geregelten Vorgang verfaßt, ohne sich zu vergewissern, ob diese im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen (Errichtung eines Gedächtnisprotokolles über ein angebliches mündliches Testament) und dieses Schriftstück dem Gericht vorlegt und beantragt, dieses als "Testament" kundzumachen, so hat er damit an einem bedenklichen Geschäft mitgewirkt und die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/71
    Entscheidungstext OGH 29.03.1971 Bkd 4/71
    Veröff: AnwBl 1973,189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055127

Dokumentnummer

JJR_19710329_OGH0002_000BKD00004_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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