Norm
ABGB §932 IRechtssatz
Kosten einer durch mangelhafte Bauführung bedingten notwendigen Verbesserung, die der Besteller selbst vornehmen ließ, sind als adäquat verursachter Mangelfolgeschaden ersatzfähig; ein solcher ist auch die Wertminderung des Hauses, sofern Verbesserungen unterblieben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018627Dokumentnummer
JJR_19710330_OGH0002_0040OB00511_7100000_001