Norm
ABGB §1165 DRechtssatz
Wer als sogenannter "Generalunternehmer" Fertigteilhäuser auf solche Art vertreibt, daß diese nach einer von ihm vorgeschriebenen Bauweise unter seiner Aufsicht, jedoch von einem selbständigen Unternehmer auf Grund Vertrages zwischen diesem und dem Besteller errichtet werden, haftet dem Besteller für diesen Unternehmer als seinen Besorgungsgehilfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021793Dokumentnummer
JJR_19710330_OGH0002_0040OB00511_7100000_002