RS OGH 1971/3/30 4Ob511/71, 4Ob563/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1971
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Norm

ABGB §1165 D
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Wer als sogenannter "Generalunternehmer" Fertigteilhäuser auf solche Art vertreibt, daß diese nach einer von ihm vorgeschriebenen Bauweise unter seiner Aufsicht, jedoch von einem selbständigen Unternehmer auf Grund Vertrages zwischen diesem und dem Besteller errichtet werden, haftet dem Besteller für diesen Unternehmer als seinen Besorgungsgehilfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 511/71
    Veröff: JBl 1972,205 (kritische Anmerkung der Redaktion)
  • 4 Ob 563/73
    Entscheidungstext OGH 22.01.1974 4 Ob 563/73
    Dritter Rechtsgang zu 4 Ob 511/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021793

Dokumentnummer

JJR_19710330_OGH0002_0040OB00511_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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