Norm
Geo §149 Abs1 litbRechtssatz
Ein auf der Rückseite einer Beschlußausfertigung maschinschriftlich angebrachter Kostenvorschußerlagsauftrag, für dessen Herkunft und Richtigkeit weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift verantwortlich zeichnet, ist keine wirksame, eine Frist in Gang setzende Beschlußausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041459Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0030OB00035_7100000_001