Norm
JN §42 AcRechtssatz
Streitanhängigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn das gleiche Begehren bereits früher vor dem nach dem Gesetz oder gemäß § 42 Abs 3 JN zuständigen Richter erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039237Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00051_7100000_003