Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Für die Redlichkeit des Besitzers nach § 326 ABGB und für die Gutgläubigkeit des Erwerbers nach § 367 ABGB sind verschiedene Voraussetzungen bestimmend. Der gute Glauben nach § 367 ABGB besteht in der Überzeugung vom Eigentum des Vormannes, jene von der Verfügungsberechtigung des Veräußerers genügt im allgemeinen nicht (Klang II S 223). Redlicher Besitzer nach § 326 ABGB ist hingegen, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält. Guter Glaube setzt positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder wenigstens entschuldbaren Irrtum voraus (ZBl 1915/284, MietSlg 2.172).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014