Norm
FinStrG §227Rechtssatz
Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach § 389 StPO ohne Bezugnahme auf § 227 FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. § 227 FinStrG ergänzt § 381 StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086824Dokumentnummer
JJR_19710401_OGH0002_0090OS00025_7000000_002