Norm
KO §119 Abs2 BRechtssatz
Der kridamäßige Verkauf im Konkursverfahren ist keine Exekution; er bedarf keines Exekutionstitels und hat auch keinen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Masseverwalters auf Verkaufsbewilligung, über die der Konkurskommissär entscheidet. Gegen die Bewilligung ist (da keine Exekutionsbewilligung) binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das OLG zulässig. Die funktionelle Zuständigkeit zur weiteren Durchführung des Verfahrens geht mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens um Durchführung beim Exekutionsgericht an dieses über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065219Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00072_7100000_002