Norm
EO §142Rechtssatz
Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens einer Schätzung im Konkursverfahren eine neuerliche Schätzung im Versteigerungsverfahren zulässig und notwendig ist, steht nicht dem Konkursgericht, sondern dem um Durchführung der Versteigerung ersuchten Bezirksgericht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002703Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00072_7100000_001