TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/11 2000/02/0160

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JR in Wien, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 10. Mai 2000, Zl. K 002/03/1999.157/010, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a schuldig erkannt, er habe am 5. Jänner 1999 gegen 19.30 Uhr im Ortsgebiet von Parndorf auf der Heidesiedlung in Richtung Rochusgasse, Höhe Kreuzungsbereich Heidesiedlung/Rochusgasse einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW Marke Datsun Sunny in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei unstrittig. Strittig sei lediglich seine Lenkereigenschaft vor dem Erscheinen der Beamten am Unfallort. Der vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge nominierte Jozef F. habe (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) ausdrücklich erklärt, mit einem weißen Golf nach Parndorf gekommen zu sein, um den Beschwerdeführer nach Hause zu bringen (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof); mit diesem Fahrzeug sei er (so der Zeuge) im Bereich der "zweiten" Kurve nach Ende der Asphaltstraße mit dem linken Vorderrad von der Straße abgekommen und im Wiesengrund versunken, sodass das Fahrzeug teilweise auf der Straße, teilweise auf der Wiese zum Stillstand gekommen sei und von dort von ihm nicht mehr fortbewegt werden hätte können.

Diese Aussage - so die belangte Behörde - widerspräche eindeutig den Angaben in der Anzeige, welche vom Meldungsleger bestätigt worden seien, wonach der Beschwerdeführer in einem hellblauen Datsun Sunny (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) bei laufendem Motor auf dem im Bereich der "ersten" Kurve befindlichen Grundstück auf einem Pflastersteinhaufen aufsitzend angetroffen worden sei. Der Auffindungsort des Fahrzeuges beziehungsweise des Beschwerdeführers sei von allen drei bei der Unfallaufnahme beteiligten Gendarmeriebeamten unabhängig voneinander an derselben Stelle auf einer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorliegenden Skizze eingezeichnet worden. Es bestehe keine begründete Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Beamten zu zweifeln. Zur Aussage des Zeugen F. sei weiters zu bemerken, dass dessen Aussage aus dem erstinstanzlichen Verfahren, wonach das Fahrzeug nach dessen Stillstand von ihm und dem Beschwerdeführer aus der Kurve geschoben worden sei, um kein Verkehrshindernis darzustellen, von seiner nunmehr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, wonach das Fahrzeug von dem Ort, wo der linke Vorderreifen in der Wiese versunken gewesen sei, nicht mehr fortbewegt werden hätte können, deutlich abweiche. Da der Aussage des Zeugen F., wonach er der Lenker gewesen sei, nicht gefolgt werde, könne nur der Beschwerdeführer das Fahrzeug in jene Endstellung gebracht haben, in der es von den Beamten vorgefunden worden sei. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Jänner 1999 gegen 19.30 den hellblauen PKW Marke Datsun Sunny selbst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlichen Straßen bis zur Unfallstelle gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach er das gegenständliche Fahrzeug bis zur Unfallstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe, bekämpft.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hält aber diese Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand:

Es widerspricht nämlich weder den Denkgesetzen noch dem menschlichen Erfahrungsgut, dass aus der (auch vom Beschwerdeführer zugestandenen) Tatsache des Antreffens einer Person am Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges (bei laufendem Motor) zunächst ein Schluss auf die Lenkereigenschaft dieser Person vor dieser Situation, also in Bezug auf das Lenken des Kraftfahrzeuges auf der Straße mit öffentlichem Verkehr, gezogen wird. Dass aber ein solcher Schluss im Beschwerdefall durch die Aussage des Zeugen F. nicht in Frage gestellt werden konnte, hat die belangte Behörde durchaus hinreichend dargelegt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Oktober 2002

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020160.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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