RS OGH 1971/4/14 IVZR17/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1971
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Norm

VersVG §23

Rechtssatz

Zur Frage, wann anzunehmen ist, daß der Inhaber einer Firma die konkreten Mängel eines Lastzuges der Firma, die für einen Unfall ursächlich gewesen sein können, gekannt oder sich der Kenntnis solcher Mängel arglistig verschlossen hat. Die Fahrer von Lastzügen einer Firma kommen wegen ihrer unselbständigen Stellung und eingeschränkten Verantwortlichkeit weder als Repräsentanten noch als Wissensvertreter des Inhabers der Firma in Betracht. Dagegen ist ein Angestellter, der nach Maßgabe dessen, was ihm die Fahrer an vorhandenen Mängeln mitteilen, dafür zu sorgen hat, daß die Kraftfahrzeuge der Firma in einwandfreiem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen, auch dann Repräsentant des Inhabers der Firma, wenn er selbst keine kraftfahrtechnischen Kenntnisse hat.

Veröff: VersR 1971,538

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104057

Dokumentnummer

JJR_19710414_AUSL000_0040ZR00017_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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