RS OGH 1971/4/15 1Ob84/71, Bkd72/85, 15Os163/01, 2Ob163/07w, 5Ob132/12s, 1Ob221/17g, 6Ob139/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1971
beobachten
merken

Norm

ZPO §146 I
ZPO §160
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z2
RAO §34

Rechtssatz

Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO Platz greifen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 84/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 84/71
    Veröff: SZ 44/43 = EvBl 1972/44 S 73 = RZ 1971,175 = AnwBl 1974,113 (zustimmend Stölzle)
  • Bkd 72/85
    Entscheidungstext OGH 14.10.1985 Bkd 72/85
    Vgl auch; nur: Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. (T1)
  • 15 Os 163/01
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 163/01
    Vgl auch; Beisatz: Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten. (T2)
  • 2 Ob 163/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
    nur T1; Beisatz: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt mit dem Erlöschen der Befugnis ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen die gesetzliche Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar besteht. Verfahren mit relativer Vertretungspflicht und solche ohne Vertretungspflicht werden hingegen nicht unterbrochen. (T3); Veröff: SZ 2008/23
  • 5 Ob 132/12s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 132/12s
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 221/17g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 221/17g
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 139/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 139/21s
    Vgl; nur T1; Beis wie T3

Schlagworte

Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten