Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Widerspruch ist zu beachten, wenn der widersprechende Ehegatte an der Ehe festhält, zur Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht bereit ist und sein Verhalten danach einrichtet, so daß die Ehe nicht jeden Sinn verloren hat. Natürliche Reaktionen auf ein kraß ehewidriges Verhalten haben hiebei nichts mit der ehelichen Gesinnung oder deren Gegenteil zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057148Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0010OB00084_7100000_003