Norm
ZPO §289Rechtssatz
Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu; auch sie (und nicht nur das Gericht) können das "Verlangen" im Sinne des § 357, 2.Satz stellen (unter Heranziehung der Lehre Pollaks und Neumanns gegen jene Faschings).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020