- 1 Ob 68/71
Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 68/71
Veröff: EvBl 1972/21 S 43
- 1 Ob 114/71
Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = HS 8091
- 1 Ob 319/75
Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 319/75
- 7 Ob 602/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 602/77
- 3 Ob 631/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
Beisatz: Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71 (T1)
- 5 Ob 573/80
Veröff: SZ 53/108
- 3 Ob 509/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
Beisatz: Als Bote, Verhandlungsführer oder Stellvertreter (T2)
- 1 Ob 715/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 715/82
Auch
- 5 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 573/82
- 8 Ob 23/84
Auch
- 7 Ob 639/85
Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T3) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
- 3 Ob 630/85
- 8 Ob 617/86
Beisatz: Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will. (T4)
- 1 Ob 551/94
Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136
- 1 Ob 596/95
Auch
- 3 Ob 7/95
- 7 Ob 272/97v
Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des
§ 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6)
- 2 Ob 112/00k
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd
§ 875 ABGB. (T8)
- 9 Ob 186/02x
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 41/03w
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8
- 1 Ob 64/04z
Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T9)
- 6 Ob 109/09m
Auch; Beisatz:
§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10)
Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (
2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (
1 Ob 551/94;
1 Ob 64/04z). (T11)
Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (
5 Ob 41/03w). (T12)
Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T13)
- 6 Ob 24/10p
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T14)
- 4 Ob 44/11s
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd
§ 875 ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83
- 2 Ob 176/10m
Vgl Beis wie T7; Beis wie T11 nur: Sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. (T16)
Auch Beis wie T11 nur: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist. (T17)
Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T18)
Beis wie T13 ; Beis wie T12; Beis wie T6; Beisatz: Ein Vertragspartner, der ? wenn auch ohne Vorsatz ? durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden. (T19)
- 6 Ob 13/12y
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 13/12y
Auch; Beisatz: Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers. (T20)
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T21); Veröff: SZ 2012/139
- 8 Ob 46/15w
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 46/15w
Auch; Beis wie T10; Beis wie T16
- 3 Ob 93/16x
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 93/16x
Auch
- 2 Ob 172/17h
Vgl auch
- 4 Ob 41/19m
Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin. (T22)
- 8 Ob 52/19h