Norm
EntmO §56Rechtssatz
Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden; im Entmündigungsverfahren besteht daher auch für den Ablehnungsstreit kein Anwaltszwang (so schon 2 Ob 469/58). Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ist im Entmündungsverfahren nicht anwendbar. Die in der Entscheidung RZ 1969,190 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022