Norm
BStG §5Rechtssatz
Grobes Verschulden des Straßenerhalters, der eine zwanzig Meter lange, bis zu zehn Zentimeter tiefe, die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite bedeckende Wasserlache nicht als Gefahrenstelle kennzeichnet, obwohl die Aufsichtsorgane bei den gebotenen mindestens einwöchigen Kontrollgängen die Gefahr hätten erkennen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053392Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0020OB00070_7100000_001