Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Ob der widersprechende Ehegatte (§ 55 EheG) noch den ernstlichen Willen zur Fortsetzung der Ehe hat, ist eine Tatsachenfeststellung, die nur die Unterinstanzen kraft ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung zu treffen haben. Die Beurteilung der Frage, was wahre eheliche Gesinnung sei und wie sie sich zu äußern habe, ist hingegen keine Tatsachenfeststellung und fällt in das Gebiet der auch vom OGH überprüfbaren rechtlichen Beurteilung (wie 8 Ob 143/70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013