Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine als juristische Person organisierte Nachrichtenagentur, die unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden können, haftet auch für die bei der Verbreitung der unwahren Tatsachen unterlaufene grobe Fahrlässigkeit einer Person, die nicht durch ihre Verfassung oder sonstige Satzungen zu ihrer Vertretung berufen ist, wie für das grobe Verschulden eines eigenen Organs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009185Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0010OB00087_7100000_002