Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, die klagende Partei von der sich aus einem Wechselzahlungsauftrag sowie den hiezu ergehenden Urteilen und Beschlüssen ergebenden Verbindlichkeiten gegenüber einem Bankhaus zu befreien, mangelt nicht der Bestimmtheit (ähnlich wie SZ 19/203).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037554Dokumentnummer
JJR_19710416_OGH0002_0010OB00050_7100000_001