Norm
ZPO §103Rechtssatz
Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet (vgl RZ 1937,406).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036395Dokumentnummer
JJR_19710416_OGH0002_0010OB00102_7100000_001