Norm
ABGB §893Rechtssatz
Leistungen des Sozialversicherungsträgers, die dieser im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall erbracht hat, sind nicht als Erfüllungsersatz anzusehen, den ein Dritter mit Einverständnis eines Mitschuldners dem Gläubiger erbracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038323Dokumentnummer
JJR_19710419_OGH0002_0020OB00129_7000000_007