Norm
ABGB §896Rechtssatz
Durch § 333 ASVG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder Gleichgestellten) einwenden könnte. Kein Anlass zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010