Norm
ABGB §91 C3bRechtssatz
Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach § 328 Z 8 EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005658Dokumentnummer
JJR_19710420_OGH0002_0080OB00075_7100000_001