RS OGH 1971/4/20 8Ob75/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1971
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Norm

ABGB §91 C3b
ABGB §91 C5
EO §382 Z8 IIIE

Rechtssatz

Die der Unterhaltspflicht zuzuordnende Verbindlichkeit des Ehemannes zur Deckung der durch die Prozeßführung erwachsenden besonderen Bedürfnisse der im Scheidungsstreit beklagten Ehefrau kann nicht einer von der sonstigen Beurteilung ihres Anspruchs auf einstweiligen Unterhalt abweichenden Sonderlösung zugeführt werden. Solange die Ehefrau die eigenmächtig vollzogene Trennung ohne triftige Gründe aufrechterhält, kann der Ehemann nicht verhalten werdne, ihr einen einstweiligen Unterhalt nach § 328 Z 8 EO zu gewähren, uzw auch nicht in Form einer vorschußweisen Leistung der Mittel zur Prozeßführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005658

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0080OB00075_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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