Norm
AußStrG §272Rechtssatz
§ 272 AußStrG gilt nicht für freiwillige Schätzungen, sondern für Schätzungen aller Art, darunter auch für solche im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG, daher sind auch bei solchen Schätzungen die Vorschriften der ZPO, somit auch deren §§ 351 und 366 anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008633Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0050OB00082_7100000_001