Norm
ZPO §528 BRechtssatz
Kein weiterer Rechtszug gegen konforme Entscheidung der Untergerichte, auch wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgten (hier Zulassung einer Klagsausdehnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013