Norm
AHVB Art5 I Abs4 litaRechtssatz
Der aus Art 7 I Abs 7 AHVB gezogene Größenschluss, dem zufolge die Bestellung eines Rechtsanwaltes für den Versicherungsnehmer nicht nur in gerichtlichen, sondern erst recht in außergerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich Sache des Versicherers sei, ist abzulehnen. Die oben erwähnte Bestimmung regelt diesen Belang lediglich für den Prozessfall. Dagegen handelt Art 5 I Abs 4 lit a AHBV unter anderem von den außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten selbst unbegründetermaßen erhobenen Anspruches und bestimmt, dass sie von der Versicherung umfasst werden, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist". Aus dieser Einschränkung aber geht hervor, dass die außergerichtliche Rechtsverteidigung zum Unterschied von der gerichtlichen (Art 7 I Abs 7 AHVB) dem Versicherer nicht vorbehalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016