Norm
VersVG §1Rechtssatz
Die Pflicht des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, setzt einen Versicherungsfall voraus, da diese Leistung nur unter der Bedingung seines Eintrittes versprochen ist. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall allein dadurch gegeben, dass ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, da der vereinbarte Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021