RS OGH 1971/4/21 11Os83/70

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Veröffentlicht am 21.04.1971
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Norm

StPO §410

Rechtssatz

Die Anrechnung der Vorhaft eines Angeklagten in einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil hindert es, die gleiche Vorhaft auf Grund einer Berufung dieses Angeklagten auf die mit einem anderen Urteil über ihn verhängte Strafe anzurechnen. Falls die Anrechnung der Vorhaft nicht aufrecht bliebe, könnte gemäß § 410 StPO die Anrechnung auf das erfolglos mit Berufung bekämpfte andere Urteil begehrt werden (EvBl 1967/260 = RZ 1967,52).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 83/70
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 11 Os 83/70
    Veröff: EvBl 1972/50 S 77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101453

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0110OS00083_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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