Norm
StPO §410Rechtssatz
Die Anrechnung der Vorhaft eines Angeklagten in einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil hindert es, die gleiche Vorhaft auf Grund einer Berufung dieses Angeklagten auf die mit einem anderen Urteil über ihn verhängte Strafe anzurechnen. Falls die Anrechnung der Vorhaft nicht aufrecht bliebe, könnte gemäß § 410 StPO die Anrechnung auf das erfolglos mit Berufung bekämpfte andere Urteil begehrt werden (EvBl 1967/260 = RZ 1967,52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101453Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0110OS00083_7000000_001